Verbandsstatuten
Zweck des Verbands
Artikel 1 Der Verband Zürcherischer Evangelisch-reformierter Kirchgemeindeverwaltungen ist eine Körperschaft im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er richtet sich konfessionell an der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich aus.
Artikel 2 Der Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidiums.
Artikel 3 Der Verband unterstützt und fördert das sachgerechte Erfüllen der Aufgaben in allen Fachbereichen der zürcherischen Kirchgemeindeverwaltungen und -sekretariaten. Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
- Weiterbildung
- Beratung in Organisations- und Verwaltungsbereichen
- Verbessern der Verwaltungsorganisation und Arbeitstechnik, insbesondere durch Erfahrungsaustausch
- Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Zürcher Landeskirche und anderen Fachorganisationen Mitwirkung bei Vernehmlassungen
- Pflege der Kollegialität unter den Mitgliedern Mitgliedschaft
Artikel 4 Der Verband besteht aus Aktiv- und Freimitgliedern.
Artikel 5 Aktivmitglieder können Leiterinnen und Leiter sowie Mitarbeitende von Evangelisch-reformierten Kirchgemeindeverwaltungen des Kantons Zürich und verwandten Bereichen der Zürcher Landeskirche werden. Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Begehrens.
Auf Antrag kann der Vorstand über die Aufnahme weiterer interessierter Personen beschliessen.
Artikel 6 Mit der Pensionierung werden die Aktivmitglieder zu Freimitgliedern ernannt. Sie werden zur Mitgliederversammlung und weiteren Anlässen eingeladen. Sie verfügen über kein Stimmrecht mehr.
Artikel 7 Die Mitglieder haben dem umschriebenen Zweck zu dienen, im Sinne des Verbandsziels mitzuarbeiten und die Interessen des Verbands zu fördern.
Artikel 8 Die Mitgliedschaft erlischt:
- mit der schriftlichen Austrittserklärung
- bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags nach erfolgloser schriftlicher Mahnung durch den Vorstand
- wenn die Person die für die Mitgliedschaft erforderlichen Eigenschaften verliert
- infolge Ausschluss durch Entscheid des Vorstands
- infolge Todesfall Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
Artikel 9 Gegen Beschlüsse des Vorstands über die Mitgliedschaft (Aufnahme oder Ausschluss) kann innert einem Monat Beschwerde an die Mitgliederversammlung erhoben werden.
Organisation
Artikel 10 Die Organe des Verbands sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Artikel 11 Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
Artikel 12 Die Amtsdauer des Vorstandes und der Revisoren beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Ihr obliegen insbesondere:
- die Änderung der Statuten
- die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten des Vorstandes
- die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
- die Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- die Genehmigung der Tätigkeitsberichte
- die Genehmigung der Jahresrechnung
- die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- die Genehmigung des Voranschlages
- der Entscheid über Beschwerden betreffend die Mitgliedschaft im Sinne von Artikel 10
- die Beschlussfassung über andere in der Traktandenliste angekündigten Geschäfte
- die Festsetzung des Termins für die nächste Mitgliederversammlung
- die Auflösung des Verbands
Artikel 14 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
Artikel 15 Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit und erlässt die Einladung mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Traktanden sind in der Einladung einzeln bekanntzugeben.
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, kann die Mitgliederversammlung nicht beschliessen.
Artikel 16 Anträge der Mitglieder zur Aufnahme in die Traktandenliste der ordentlichen Mitgliederversammlung sind bis 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Artikel 17 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung bestimmt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand ist zuständig für die Geschäftsführung des Verbands, soweit die Kompetenzen nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Artikel 18 Von den Aktivmitgliedern wird ein von der Mitgliederversammlung jährlich festzusetzender Mitgliederbeitrag erhoben. Freimitglieder sind von Beiträgen befreit.
Artikel 19 Die Einnahmen des Verbands bilden sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder und weiteren Erträgen.
Artikel 20 Für die Verbindlichkeiten des Verbands haften ausschliesslich dessen eigene Mittel. Änderung der Statuten und Auflösung des Verbands
Artikel 21 Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Artikel 22 Die Auflösung des Verbands kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Verbandsmitglieder beschlossen werden. Die auflösende Versammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens zu befinden. Ein allfällig verbleibendes Vermögen ist einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden; eine Verteilung unter die Verbandsmitglieder ist ausgeschlossen.
Schlussbestimmungen
Artikel 23 Diese Statuten sind in der vorliegenden Form an der Gründungsversammlung vom 27. Oktober 2009 genehmigt und an der Mitgliederversammlung vom 11. April 2017 revidiert worden. (15.05.2017)